Steuerlager

In Deutschland gibt es seit dem 13.02.2023 steuerliche Regelungen für Tabakprodukte, einschließlich Tabak-Substitute. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist die zuständige Behörde für die Verwaltung und Kontrolle der Tabaksteuer.

Ein Händler der Tabak-Substitute in Deutschland verkaufen möchte, muss eine Steuerlagererlaubnis beim BZSt beantragen und die Tabakprodukte in einem zugelassenen Steuerlager lagern. Die Tabaksteuer muss vor dem Verkauf der Produkte an den Endverbraucher an das BZSt entrichtet werden.

Als Steuerlager Inhaber können wir Produktion und Versteuerung Ihrer Produkte übernehmen und Ihnen Ihrer Produkte verkaufsfähig zukommen lassen, ohne das Sie über ein Steuerlager verfügen müssen.

Auch unversteuerte Waren können wir empfangen, sofern Sie an einen anderen Ort produzieren lassen.

Ein Händler darf ohne Steuerlager keine steuerfreie Ware empfangen oder versenden.